Vereinssatzung

Förderverein Museum Haus Dix Hemmenhofen e.V. – Fassung 2.12.2013

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Museum Haus Dix Hemmenhofen e.V.“ und ist die Fortführung des Fördervereins „Otto-Dix-Haus-Hemmenhofen. Verein zur Förderung und Pflege der Kunst e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Hemmenhofen, Gemeinde Gaienhofen.
  3. Der Verein ist im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ‚Steuerbegünstigte Zwecke’ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist es, das Museum Haus Dix in Hemmenhofen zu unterstützen und zu fördern und seine breite Verankerung in der Bodenseeregion zu erreichen. Dies kann u.a. erreicht werden über Veranstaltungen im Museum Haus Dix, wie etwa Lesungen, Vorträge, Workshops und gemeinsame Aktionen auch mit anderen regionalen Kulturträgern. Die flankierende Öffentlichkeits-/Medienarbeit soll die Bedeutung des Museum Haus Dix im regionalen, grenzüberschreitenden Bewusstsein stärken.
  3. Der Verein und die Stiftung Kunstmuseum Stuttgart, gGmbH sowie die Otto Dix Haus Stiftung e.V. agieren in partnerschaftlicher Zusammenarbeit. Dies betrifft auch die Initiierung von Aktivitäten, die Durchführung von Forschungsarbeiten sowie themenbezogene Veröffentlichungen.
  4. Gemeinsam sind der Verein und die Stiftung Kunstmuseum Stuttgart bestrebt, das Interesse an Leben und Werk von Otto Dix zu wecken und das Andenken an ihn und seine Familie lebendig zu halten.
  5. Die Mitgliedsbeiträge sowie das dem Verein gestiftete oder von ihm erworbene Vermögen werden im Sinne der genannten Zwecksetzungen verwendet bzw. verwaltet.

§3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Vereinszweck bejaht.
  2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand.
  3. Der Jahres-Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgesetzt.
  4. Die Mitgliedschaft setzt die Zahlung des Jahres-Mitgliedsbeitrages voraus, der zum 31.3. jedes Jahres fällig ist, bei späterem Eintrittsdatum sofort.

§5 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
    a. die Mitgliederversammlung
    b. der Vorstand.
  2. Die Mitglieder des Vorstands haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen notwendigen Auslagen und Aufwendungen. Für den zeitlichen Aufwand der Vorstandsmitglieder kann die Mitgliederversammlung eine in ihrer Höhe angemessene Vergütung beschließen.

§6 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus
    a. dem/der Vorsitzenden,
    b. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
    c. dem/der Schriftführer(in),
    d. dem/der Kassierer(in),
    e. und bis zu 7 Beisitzern.
  2. Der/die Vorsitzende und sein(e) Stellvertreter(in) vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich. Jede(r) von ihnen kann den Verein allein vertreten.

Wahl und Amtsdauer des Vorstands

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 (drei) Jahren gewählt. Die Mitglieder des Vorstands bleiben solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist. Jedes Mitglied im Vorstand hat spätestens mit seiner Wahl Mitglied im Verein zu werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft eines Vorstandsmitglieds im Verein endet auch dessen Amt.
  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
  3. Zuständigkeit des Vorstandes
    Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte. Er gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.
  2. Zu der Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von 4 (vier) Wochen vor dem Termin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
  3. Jedes Mitglied hat das Recht bis zu 14 (vierzehn) Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung zu stellen.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet.
  5. Die Mitgliederversammlung regelt die Angelegenheiten des Vereins und ist zuständig für:
    a) die Festlegung von Grundsätzen und Richtlinien für die Vereinsarbeit auf Vorschlag des Vorstands,
    b) die Entscheidung über fristgerecht eingereichte Anträge von Mitgliedern,
    c) die Entgegennahme der Jahresberichte, Jahresrechnungen, Berichte und Vorschläge des Vorstands,
    d) die Entlastung des Vorstands,
    e) die Wahl eines Wahlleiters,
    f) die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
    g) die Wahl der Rechnungsprüfer und die Entgegennahme von deren Revisionsbericht,
    h) die Festsetzung der Beitragsordnung des Vereins, insbesondere die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und deren Änderung,
    i) die Änderung der Satzung oder von Vereinszwecken,
    j) die Auflösung des Vereins.
  6. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt und muss seine Stimme persönlich abgeben. Abstimmungen und Wahlen finden durch Handzeichen statt. Es ist dann geheim abzustimmen, wenn ein entsprechender Antrag in der Mitgliederversammlung die Zustimmung 1/3 (eines Drittels) der anwesenden Mitglieder findet.
  7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
  8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern die Satzung keine andere Regelung getroffen hat. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als angenommen.
  9. Zur Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks ist eine qualifizierte Mehrheit von 3/4 (drei Viertel) der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  10. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das die gefassten Beschlüsse wiedergibt. Das Protokoll ist vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen, sofern dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder deren Einberufung durch 1/3 (ein Drittel) der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten oder Austritt aus dem Verein.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vereinsvorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden.
  3. Unterlässt ein Mitglied die Zahlung des Jahresbeitrags über zwei Jahre hinweg, so endet seine Mitgliedschaft zum Ende dieses Geschäftsjahres automatisch.

§ 10 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 (vier Fünftel) der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem Eigentümer des Museums Haus Dix, d.h. dem Stiftungsverein Otto Dix Haus e.V. bzw. dessen Rechtsnachfolger zu, mit der Maßgabe, dieses Vermögen ausschließlich und unmittelbar für den gemeinnützigen Erhalt des Museums Haus Dix zu verwenden.
  4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 11 Schlussbestimmungen

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das zuständige Amtsgericht in Kraft.

Gaienhofen-Hemmenhofen, den 2.12.2013